Osteuropahilfe Pirna e.V.


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Gemeinnützigkeit

Das Finanzamt Pirna bestätigt uns die Gemeinnützigkeit mit dem Freistellungsbescheid.

Freistellungsbescheinigung

Satzung des Vereins Osteuropahilfe Pirna e.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Europas Kinder Pirna” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Pirna

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Bildung, der Unterstützung hilfebedürftiger Personen (§ 53AO), der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und der Völkerverständigung im Sinne des sozialen europäischen Gedankens und der Entwicklungszusammenarbeit in Europa.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

- internationale Jugendbegegnungen

- Kinder- und Schulpatenschaften

- Schaffung von Ausbildungsmöglichkeiten

- Beschaffung und Verwaltung finanzieller Mittel für humanitäre Zwecke

- Organisation und Durchführung von Hilfstransporten

- Schaffung , Unterhaltung und Begleitung von sozialen Einrichtungen und Maßnahmen

- Öffentlichkeitsarbeit

- Kooperation mit Institutionen, Organisationen, Vereinigungen und Verbänden, die gleiche oder ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Übliche Aufwandsentschädigungen können gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach Antrag der Vorstand. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod des Mitglieds

- durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist

- durch Ausschluss aus dem Verein

- durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung der Jahresgebühr mehr als ein Jahr im Rückstand ist

2. Ausschlussgründe sind insbesondere Verhaltensweisen, die in schwerwiegender Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen.

3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe bzw Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins (i.S. § 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

3. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand kann mit der Abwicklung seiner laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer beauftragen. Der Geschäftsführer ist nur dem Vorstand verantwortlich.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen können von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Stimmmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal in 30 Monaten statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von Mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitglieder-versammlung.

3. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

4. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn zwei Drittel der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an einen gemeinnützigen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke in der Jugend- und Altenhilfe zu verwenden hat.


Die Satzung wurde am 03.10.2008 beschlossen und am 07.06.2017 geändert.